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KOBV – Nachrichtendienst


Was ist NEU 2012!

In der aktuellen Ausgabe finden sie Informationen über:


1. Pensionsinformation 2012
2. Rezeptgebühr
3. Heilbehelfe - Kostenanteil
4. Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten
5. Service – Entgelt für die e-card
6. Befreiung von der Rundfunk und Fernsehgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
7. Pflegegeld
8. Ausgleichstaxe


1. Pensionsinformation 2012
Pensionen
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erhöht:
bis € 3.300,-- ...................................................................................... um 2,7 %
mehr als € 3.300,-- bis zu € 5.940,-- ........................................... von 2,7 % bis 1,5 %
mehr als € 5.940,-- ..................................................................................... um 1,5 %
Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2011 werden erst ab 1. Jänner 2013 angepasst!
Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 23 Jahre“) beträgt ... € 3.675,13
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung .............................€ 961,49
Richtsätze für Ausgleichszulagen
Alters- und Invaliditätspensionen
für Alleinstehende ....................................................................................... € 814,82
für Ehepaare ............................................................................................... € 1.221,68
Erhöhung für jedes Kind ............................................................................. € 125,72
Witwen- und Witwerpensionen ................................................................ € 814,82
Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr
Halbwaisen ................................................................................................. € 299,70
Vollwaisen .................................................................................................. € 450,--
Waisenpensionen ab dem 24. Lebensjahr
Halbwaisen ................................................................................................. € 532,56
Vollwaisen .................................................................................................. € 814,82

Höchstbeitragsgrundlage
Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
monatlich .................................................................................................... € 4.230,--
Für Sonderzahlungen jährlich. .................................................................... € 8.460,--
Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)
und des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) monatlich ............ € 4.935,--
Geringfügigkeitsgrenze
Für ASVG Versicherte
monatlich .....................................................................................................€ 376,26
täglich ..........................................................................................................€ 28,89
für nebenberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG ..........................€ 376,26
für hauptberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG ...........................€ 537,78


2. Rezeptgebühr


Die Rezeptgebühr wird um 0,10 Euro auf 5,15 Euro erhöht.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr gebührt Alleinstehenden mit einem Einkommen bis € 814,82und Ehepaaren mit einem Einkommen bis € 1.221,68 monatlich.
Chronisch Kranke sind von der Rezeptgebühr befreit, wenn sie als Alleinstehende ein Einkommen von höchstens € 937,04 Euro und als Ehepaare von höchstens € 1.404,93 monatlich haben.
Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um € 125,72.
Wenn ein Ausgedinge vorliegt (z.B. bei übergebener Landwirtschaft), sind die Einkommensgrenzen um 25 % bzw. 10% (bei erhöhtem Medikamentenbedarf) zu vermindern.
Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet. (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent).
 

3. Heilbehelfe – Kostenanteil
Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens € 28,20 und bei Sehbehelfen mindestens € 84,60. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
 

4. Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten
Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung bei Rehabilitationsaufenthalten sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:
€ 7,04 täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 814,83 bis € 1.396,20
€12,07 täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von €1.396,20 bis € 1.977,59

€17,10 täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über € 1.977,59
Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen unter € 814,82) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei Rehabilitationsaufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leiste.

5. Service – Entgelt für die e-card
Die Höhe des Service – Entgeltes pro Jahr beträgt € 10,--. Pensionisten, Rezeptgebührenbefreite und Kinder sind davon befreit.
 

6. Befreiung von der Rundfunk und Fernsehgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Nach Abzug der Miete und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze
bei einem Haushalt
mit 1 Person .............................................................................................. € 912,60
mit 2 Personen ......................................................................................... € 1.368,28
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person ..................... € 140,81
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
 

7. Pflegegeld
Konzentration des Pflegegeldes beim Bund ab 1. Jänner 2012
Die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der landesgesetzlichen Bestimmungen über Angelegenheiten des Pflegegeldwesens werden von den Bundesländern auf den Bund übertragen. Damit werden die Entscheidungsträger im Bereich des Pflegegeldes auf acht Träger reduziert.
Zuständigkeiten
Für Anspruchsberechtigte nach dem Landespflegegesetz geht die Zuständigkeit auf die Pensionsversicherungsanstalt über.
Für pensionierte Landes- und Gemeindebeamtinnen/Landes- und Gemeindebeamte wird die Zuständigkeit auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen.
Für Landeslehrerinnen/Landeslehrer, land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen/Landeslehrer wird anstelle des Landeshauptmannes bzw. im Bereich des Landes Oberösterreichs anstelle des Landesschulrates die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig.
Im Bereich der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG, der Österreichischen Postbus AG und des Verfassungsgerichtshofes geht die Zuständigkeit auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter über.

Für Bezieherinnen/Bezieher von Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz wird die Zuständigkeit aus der mittelbaren Bundesverwaltung herausgelöst und vom Landeshauptmann auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen.
Übergangsbestimmungen
Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, haben ab 1. Jänner 2012 einen Pflegegeldanspruch nach dem Bundespflegegeldgesetz in Höhe der bisher gewährten Stufe. Bescheide darüber müssen nicht nochmals erlassen werden.
Alle Verfahren, die am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind (z.B. Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen) müssen vom bzw. gegen den bis zum 31. Dezember zuständigen Entscheidungsträger bis zu rechtskräftigen Erledigung nach den landesgesetzlichen Regelungen zu Ende geführt werden. Das gilt auch für sozialgerichtliche Verfahren. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren bleibt der bisherige Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung zuständig. Der Bund muss den Bundesländern den geleisteten Aufwand für ein ab 1. Jänner 2012 gebührendes Pflegegeld ersetzen.
Zuständigkeit für Pflegegeld von (ehemaligen) ÖBB-Mitarbeitern
Zur Entscheidung über das Pflegegeld für Bezieherinnen/Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und dem Bundesbahn-Pensionsgesetzes ist ab 1. Jänner 2012 die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau anstelle der ÖBB-Dienstleistungs-Gesellschaft mbH zuständig.
 

8. Ausgleichstaxe
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2012 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 232 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 325 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 345 Euro.


Mit freundlichen Grüßen
KOBV – Der Behindertenverband
Präsident Mag. Michael SVOBODA
Verbandssekretärin Elisabeth Schrenk
1080 Wien, Lange Gasse 53
Tel. 01/406 15 86 - 37
Fax 01/406 15 86 Dw 12
e-mail: kobv@kobv.at


Wien, am 3.1.2012