Was ist NEU 2010 - Aktuelle Werte im Bereich Soziales!
Ø Pensionsinformation 2010
Ø Neue Beträge in der Sozialversicherung 2010
Ø Rezeptgebühr
Ø Heilbehelfe - Kostenanteil
Ø Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung
Ø Einkommensgrenzen für die Befreiung von der Rundfunk und Fernsehgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Ø Ausgleichstaxe
Ø Pensionsinformation 2010
Pensionen werden ab 1. Jänner 2010 nach Maßgabe der gesetzliche Bestimmungen wie folgt erhöht:
bis .............Euro 2.466,00 ................um 1,5 %
ab .............Euro 2.466,01.................um Euro 36,99
Richtsätze für Ausgleichszulagen
Alters- und Invaliditätspensionen
Euro
Erhöhung für jedes Kind....................................................................................... 82,16
Witwen- und Witwerpensionen......................................................................... 783,99
Halbwaisen.............................................................................................................. 288,36
Vollwaisen............................................................................................................... 432,97
Waisenpensionen ab dem 24. Lebensjahr
Halbwaisen.............................................................................................................. 512,41
Höchstbemessungsgrundlage
Auf Basis der besten 21 Jahre
ASVG, GSVG,BSVG..................................................................................... 3.533,09
ASVG, GSVG,BSVG..................................................................................... 893,75
Ø Neue Beträge in der Sozialversicherung 2010
Höchstbeitragsgrundlage
Geringfügigkeitsgrenze
Ø Rezeptgebühr
Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1. 2010 ............................................ Euro 5,--
Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (auf Antrag) gelten folgende
Grenzbeträge:
a) für alleinstehende Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte........ 783,99
für Ehepaare, deren monatliche Nettoeinkünfte................................ 1.175,45
nicht übersteigen
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um................................. 82,16
b) für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche
Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern
die monatlichen Nettoeinkünfte
für Alleinstehende............................................................................. 901,59
für Ehepaare..................................................................................... 1.351,77
nicht übersteigen.
für jedes Kind sind............................................................................ 82,16
hinzuzurechnen.
Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen,
so ist dieses zu berücksichtigen.
Ausgedinge
Ist oder wäre bei Pensionsbeziehern ein Ausgedinge anzurechnen, so darf das monatliche Nettoeinkommen 75 % der unter a) bzw. 90 % der unter b) genannten Grenzbeträge nicht übersteigen.
Ø Heilbehelfe - Kostenanteil
Der Kostenanteil des Versicherten beträgt
Ø bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens Euro 27,40
Ø bei Sehbehelfen mindestens Euro 82,20
Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
Ø Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung
Zuzahlungen pro Verpflegstag:
a) Maßnahmen der Rehabilitation Euro 7,17
b) Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge
monatlich Bruttoeinkommen bis 1.365,37 7,17
monatlich Bruttoeinkommen über 1.365,37 bis 1.946,76 12,68
monatlich Bruttoeinkommen über 1.946,76 18,24
Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen:
Personen, deren monatliche Bruttoeinkünfte 783,99
nicht übersteigen.
Service – Entgelt für die e-card
Höhe des Service – Entgeltes pro Jahr 10,--
Vom Service–Entgelt befreit sind Pensionisten, Rezeptgebührenbefreite und Kinder.
Ø Einkommensgrenzen für die Befreiung von der Rundfunk und Fernsehgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Nach Abzug der Miete und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt
mit 1 Person.......................................................................................................... 878,07
mit 2 Personen .................................................................................................... 1.316,50
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person..................... 92,02
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
ACHTUNG!
Bezieher von Pflegegeld und Gehörlose erhalten die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unabhängig vom Einkommen.
Ø Ausgleichstaxe
Nach den Bestimmungen des BEinstG sind Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Die Ausgleichstaxe pro nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz für Behinderte beträgt Euro 223,-- monatlich.