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Was ist NEU 2010 - Aktuelle Werte im Bereich Soziales!

Ø     Pensionsinformation 2010

Ø    Neue Beträge in der Sozialversicherung 2010

Ø     Rezeptgebühr

Ø     Heilbehelfe - Kostenanteil

Ø     Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung

Ø     Einkommensgrenzen für die Befreiung von der Rundfunk und Fernsehgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Ø     Ausgleichstaxe

 

 

 

Ø     Pensionsinformation 2010

 

Pensionen werden ab 1. Jänner 2010 nach Maßgabe der gesetzliche Bestimmungen wie folgt erhöht:

 

bis .............Euro 2.466,00 ................um      1,5 %

ab .............Euro  2.466,01.................um Euro  36,99

 

 

Richtsätze für Ausgleichszulagen

 

Alters- und Invaliditätspensionen                          

                                                                                   Euro

für Alleinstehende..................................................................................................         783,99

für Ehepaare...........................................................................................................      1.175,45

Erhöhung für jedes Kind.......................................................................................            82,16

 

Witwen- und Witwerpensionen.........................................................................         783,99

Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr

Halbwaisen..............................................................................................................         288,36

Vollwaisen...............................................................................................................         432,97

Waisenpensionen ab dem 24. Lebensjahr

Halbwaisen..............................................................................................................         512,41

Vollwaisen...............................................................................................................         783,99

 

Höchstbemessungsgrundlage

Auf Basis der besten 21 Jahre

ASVG, GSVG,BSVG.....................................................................................               3.533,09

 

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung

ASVG, GSVG,BSVG.....................................................................................                  893,75

 

Ø    Neue Beträge in der Sozialversicherung 2010

Höchstbeitragsgrundlage

Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) monatlich.......................................................................................................                4.110,--

Für Sonderzahlungen jährlich.......................................................................           8.220,--

Für den Bereich des Gewerblichen  Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)

und des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) monatlich..............  4.795,--

 

Geringfügigkeitsgrenze

Für ASVG Versicherte

monatlich .....................................................................................................                     366,33

täglich ..........................................................................................................                        28,13

 

für nebenberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG ..........................          366,33

für hauptberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG ...........................          537,78

 

 

Ø     Rezeptgebühr

 

Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1. 2010 ............................................   Euro 5,--       

 

Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (auf Antrag) gelten folgende

Grenzbeträge:

 

a) für alleinstehende Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte........        783,99

    für Ehepaare, deren monatliche Nettoeinkünfte................................        1.175,45

    nicht übersteigen

    Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um.................................             82,16        

 

b) für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche

    Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern

    die monatlichen Nettoeinkünfte

    für Alleinstehende.............................................................................      901,59

    für Ehepaare.....................................................................................     1.351,77

    nicht übersteigen.

    für jedes Kind sind............................................................................       82,16

    hinzuzurechnen.

    Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen,

    so ist dieses zu berücksichtigen.

 

 

 

Ausgedinge

Ist oder wäre bei Pensionsbeziehern ein Ausgedinge anzurechnen, so darf das monatliche Nettoeinkommen 75 % der unter a) bzw. 90 % der unter b) genannten Grenzbeträge nicht übersteigen.

 

Ø     Heilbehelfe - Kostenanteil

 

Der Kostenanteil des Versicherten beträgt

 

Ø      bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens            Euro   27,40

Ø      bei Sehbehelfen mindestens                                          Euro   82,20

 

Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

 

Ø     Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung

 

Zuzahlungen pro Verpflegstag:

a) Maßnahmen der Rehabilitation                                                                     Euro 7,17                                              

b) Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge

    monatlich Bruttoeinkommen bis          1.365,37                                                7,17

    monatlich Bruttoeinkommen über       1.365,37        bis       1.946,76            12,68

    monatlich Bruttoeinkommen über       1.946,76                                               18,24

 

Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen:

Personen, deren monatliche Bruttoeinkünfte                                                    783,99

nicht übersteigen.

 

 

Service – Entgelt für die e-card 

Höhe des Service – Entgeltes pro Jahr                                                              10,--

 

Vom Service–Entgelt befreit sind Pensionisten, Rezeptgebührenbefreite und Kinder.

 

Ø     Einkommensgrenzen für die Befreiung von der Rundfunk und Fernsehgebühr und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

 

Nach Abzug der Miete und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt

 

mit 1 Person..........................................................................................................       878,07

mit 2 Personen ....................................................................................................   1.316,50

für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person.....................        92,02   

 

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

 

ACHTUNG!

Bezieher von Pflegegeld und Gehörlose erhalten die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unabhängig vom Einkommen.

 

Ø     Ausgleichstaxe

 

Nach den Bestimmungen des BEinstG sind Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Die Ausgleichstaxe pro nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz für Behinderte beträgt Euro 223,-- monatlich.